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Beispiele für Internetportale aus Sachsen, Rubrik Webdesign
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Content-Management-System für Portale
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Unsere AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Combo-Entertainment GmbH


Leistungen und Lieferungen

1.1. Die Firma Combo-Entertainment GmbH erbringt Leistungen und Lieferungen nur und ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle geschäftlichen Aktivitäten und Vorgänge, bei denen die Combo-Entertainment GmbH Leistungen erbringt.

1.2. Mit Bestellung bzw. Auftragsauslösung nach Zugang eines Angebotes, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Vertragspartner angenommen. Einer Auftragserteilung unter Bedingung der Akzeptanz allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den hier festgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur möglich, wenn diese schriftlich vereinbart werden und die Combo-Entertainment GmbH diese auch schriftlich bestätigt.

Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Angebote der Combo-Entertainment GmbH sind immer freibleibend und unverbindlich. Die jeweilige Gültigkeitsdauer ist im jeweiligen Angebot vermerkt und kann je nach Verfügbarkeiten von Material und Personal bzw. Datum der Veranstaltung frei gewählt werden. Sie unterliegt keiner generellen 14-tägigen Bindung oder Ähnlichem. Das auf dem Angebot vermerkte Datum für die Gültigkeit ist bindend.

2.2. Angebotsannahmen müssen generell schriftlich geschehen. Da es der üblichen Praxis der modernen Kommunikation entspricht, genügt es jedoch, eine Willensbekundung per Email zu senden. Beispielhafte Formulierungen wie etwa "Danke für das Angebot, von dem wir gerne Gebrauch machen" oder "wir machen das so", genügen auch ohne Unterschrift, um einen Auftrag bzw. eine Bestellung auszulösen. Dies wird hier zur Vereinfachung der Vorgänge ausdrücklich vereinbart. Die Auftragsanname seitens der Combo-Entertainment GmbH wird mit Zustellung der Auftragsbestätigung verbindlich.

2.3. Wir weisen hier ausdrücklich auf unser alleiniges Urheberrecht an sämtlichen durch Combo-Entertainment GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Angebote, Konzeptionen, Berechnungen, Zeichnungen, Gutachten, Planungen etc. hin. Einer Weiterverarbeitung, Verbreitung oder Verwendung für andere als den ursprünglichen Zweck betreffende Anwendungen wird grundsätzlich keine Erlaubnis erteilt. Nur mit schriftlicher Genehmigung der Combo-Entertainment GmbH sind Ausnahmen möglich.

2.4. Bei Veranstaltungen auf denen Combo-Entertainment GmbH mit Personal tätig ist, sowie deren Dauer einen Einsatz von mehr als 6 Stunden voraussetzt, stellt der Vertragspartner/Auftraggeber ein angemessenes Catering kostenlos zur Verfügung. Falls dies nicht möglich ist, bitte informieren Sie uns, dann berechnen wir eine Pauschale von 20€ netto / Person je 10h Einsatzzeit.

Leistungsumfang

3.1. Der Leistungsumfang ist im Angebot definiert. Zusätzlich angeforderte Leistungen bedürfen der schriftlichen Absprache, bzw. der Annahme durch den Leistungserbringer Combo-Entertainment GmbH. Sollte eine schriftliche Vereinbarung in der Kürze der Zeit vor einer Veranstaltung nicht möglich sein, genügt eine schriftliche Anforderung per WhatsApp. Die Annahme der Bestellung obliegt jedoch der Combo-Entertainment GmbH, die eine Umsetzung der Bestellung je nach Verfügbarkeiten von Personal und Material kurfristig prüfen und disponieren wird. Ohne weitere Absprache gelten dann Listen-Preise ohne etwaige Rabatte aus anderen Angeboten und ohne hinterlegte Kundenrabatte. Sollte eine kurzfristige Umsetzung einen höheren Preis erforderlich machen, so gilt dies durch die Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Combo-Entertainment GmbH als vereinbart und durch den Vertragspartner/Auftraggeber ausdrücklich akzeptiert.


Mietzeitraum

4.1. Die Mietzeit wird nach Einsatztagen (ET) berechnet und im Angebot mit Datum fixiert. Für DryHire Aufträge git, dass die Abholung und auch die Rückgabe wie auf dem Angebot vermerkt bindend ist. Sollten sich hier Verzögerungen oder nicht vereinbarte Änderungen ergeben, ist die Combo-Entertainment GmbH zu Nachberechnung berechtigt. DIese erfolgt dann nach Einsatztagen (ET) und Listenpreis ohne hinterlegte Rabatte.

Sicherheit/Versicherung

5.1. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsachen und alle in eine Veranstaltung eingebrachten Gegenstände entsprechend den Gegebenheiten gegen Diebstahl und Verlust, sowie Beschädigung geschützt sind. Eine Versicherung ist empfehlenswert. Die Schadensumme muss sich am Wiederbeschaffungswert orientieren und NICHT am Zeitwert. Der Auftraggeber haftet auf dem Veranstaltungsgelände für Schäden oder Diebstahl an unserem Equipment durch Dritte ab Beginn des Entladens bis zum Ende des Beladens. Er wird entsprechende Sicherungsmassnahmen wie Zugangsbeschränkung, Absperrung, Verschluss, Security, Nachtwache, Bühnenwache oder Ähnliches ergreifen um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen. Die Schadenhöhe orientiert sich am Wiederbeschaffungswert, nicht am Zeitwert!

Rücktritt vom Vertrag

6.1. Bei Rücktritt vom Vertrag werden 30% der Auftragssummer fällig. Bei Stornierung bis 14 Tage vor dem Datum der Veranstaltung bzw. dem Aufbau sind 100% der Angebotssumme abzüglich der Transportkosten fällig. Wetterbedingungen bei OpenAir-Veranstaltungen gelten als zu kalkulierendes Risiko für den Veranstalter und werden nicht im Sinne höherer Gewalt zu einer Minderung der hier vereinbarten Vertragssummen führen.

6.2 Liefertermine werden stets unter Vorbehalt rechtzeitiger Möglichkeit der Lieferung vereinbart. Kann der Liefertermin vom Vermieter aufgrund von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, so ist der Liefertermin zu verschieben. Wird eine Lieferung oder Teillieferung durch Verspätung nicht mehr benötigt, so kann der Mieter von diesem Teil des Vertrages zurücktreten und die Nichtberechnung für den nichtgeleisteten Teil verlangen.

Darüber hinaus ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für vom Vermieter nicht zu vertretenden Umständen ausgeschlossen.

Zahlungsmodalitäten

7.1. Soweit nicht anders vereinbart, gilt eine Zahlungsfrist von bis zu 7 Tagen. Diese berechnet sich nach dem frühesten Datum des Auftragsbeginns, des Veranstaltungsbeginns oder des Aufbaubeginns. Ein Zahlungsverzug tritt ohne weitere Hinweise ohne Mahnungen ein.

GEMA

8.1. Der Auftraggeber/Mieter stellt die Combo-Entertainment GmbH von allen Ansprüchen der GEMA frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen können. Das betrifft insbesondere die Wiedergabe von Musik und/oder Filmmaterial vor, während, und nach der Veranstaltung. Etwaige anfallende Gebühren entrichtet der Veranstalter.

Zelte und Pagoden

9. Für Zeltbauten gilt:

Konstruktion Festzelte: Freitragende Aluminiumkonstruktion, Dachplanen, Giebeldreiecke, Seitenmarkisen aus PVC- Planenstoff, Innen- u. Außenseiten weiß, lichtdurchlässig, schwerentflammbar nach DIN 4102, Seitenmarkisen teilweise mit Rundbogensprossenfenstern

- Ein Festzelt ist grundsätzlich ein gebrauchtes Zelt, das eventuelle Gebrauchsspuren aufweisen kann.

- Das Angebot beinhaltet keine Materialreservierung, zwischenzeitliche Vermietung behalten wir uns ausdrücklich vor.

- Wir möchten vorsorglich darauf hinweisen, dass wir im Falle von kundenseits zu verantwortende Bauverzögerungen

und zusätzlichen Spesenaufwand berechnen müssen.

- Eventuell notwendige Zusatzarbeiten werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Auszug aus den Allgemeinen Mietbedingungen:

Das Beschriften von Zeltplanen ist untersagt. Das Bekleben von Zeltplanen ist nicht grundsätzlich untersagt. Eventuelle Beschädigungen, Sonderreinigungs- ggf. bis hin zu Neuanschaffungskosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Bei starker Verschmutzung der Mietgegenstände (Fette, Öle, Schmutz, etc.) behalten wir uns ausdrücklich eine Berechnung der Reinigungskosten an den Mieter vor.

Unsere Zeltsysteme besitzen eine statische Zulassung bis Windstärke 7. Bei Sturm- und Unwettergefahr muss der Mieter oder dessen Beauftragter sämtliche Zeltaus- und eingänge sofort fest verschließen. Ab Windstärke 8 muss das Zelt von Personen geräumt werden.

Da die Statik der Zelte nicht für Schneelasten ausgelegt sind, hat der Mieter jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass die Zelte entweder ausreichend beheizt werden (mind. 12°C) oder die Dachflächen regelmäßig von Schnee beräumt werden. Eventuelle Schäden durch Schneelast gehen zu Lasten des Mieters.

Der Mieter versichert, dass die genannten Flächen ohne die Verletzung von Rechten Dritter für den Zeltbau genutzt werden dürfen (Aufbaugenehmigung). Der Mieter oder dessen Beauftragte sind zur Übergabe der Fläche verpflichtet.

Ab 75m2 Zeltfläche ist die Aufstellung gemäß § 76 Abs. 1 und 2 SächsBO bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes anzumelden. Die Anzeige sollte mindestens drei Tage vor Beginn der Aufstellung bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen. Die Einholung der behördlichen Genehmigung sowie die Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen obliegen dem Mieter. Die hierfür anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

Unserer Preiskalkulation liegt die Annahme eines ebenen, entsprechend verdichteten Geländes zugrunde, welches lediglich eines einlagigen Kantholzunterbaues bedarf. Mehrkosten, welche durch zusätzlichen Unterbau entstehen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Montagebeginn die für den Aufbau vorgesehene Fläche frei von Gegenständen, Schnee, Eis, etc. zur Verfügung gestellt wird.

Den Mietpreisen liegen die am Angebotsabgabetag gültigen Material-, Lohn- und Frachtkosten zugrunde. Änderungen des Mietzinses behalten wir uns vor, wenn sich bis zum Beginn des Mietverhältnisses Rohstoffpreise, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf unsere Kalkulation ändern.

Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderung oder Instandhaltung an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters.

Der Mieter ist verpflichtet, nach Stürmen oder anderen besonderen äußeren Einflüssen unverzüglich Sichtkontrollen der Bodenverankerungen durchzuführen und diese in geeigneter Weise zu dokumentieren. Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter sofort zu benachrichtigen.

Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen.

Eventuelle Schäden am Gelände (Untergrundbeschaffenheit, Bepflanzungen, etc.) können nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung unsererseits wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Bühnenpodeste

10. Bühnenpodeste sind in einem sauberen Zustand und ohne Beschädigungen zurückzugeben. Werden Podeste mit Getränkeflecken, Sand, Erde, Klebereste und andere Verunreinigungen zum Abbautermin an uns zurückgegeben, so werden diese von uns zu Ihren Lasten kostenpflichtig gereinigt. In einem solchen Fall erfolgt die Reinigung der ganzen Fläche zu einem qm-Preis von 5 € netto durch unser Personal. Gebohrte Löcher, Schrauben oder Klammern stellen eine Beschädigung dar. In diesem Falle tauschen wir kostenpflichtig (250,-€ netto/je Podest) den Belag aus. Die Abrechnung erfolgt mit der Rechnungsstellung.

Schlussbestimmungen

11. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort bei Rechtsstreitigkeiten ist Dippoldiswalde. Sollte eine der vorgenannten Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit aller anderen Vereinbarungen und Bedingungen derer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regel zu vereinbaren, die dem dokumentierten Ansatz am nächsten kommt.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen bedürfen der Schriftform.


AGB Stand 2023/02



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